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  • AutorenbildBonusmutter Jule

Über die Stiefelternvollmacht


Spätestens, wenn ein (oder mehrere Bonuskinder) bei der Bonusmama und dem Kindsvater einziehen, macht es Sinn, sich Gedanken über eine Stiefelternvollmacht bzw. Stiefmuttervollmacht zu machen.

Viele Mythen ranken gerade um das Thema und vielfach ist die Auffassung vertreten, dass „wir die nie bekommen – da würde sich eher die Kindsmutter die Hand abhacken, als eine solche Vollmacht zu unterschreiben.“

Aber – die good news sind: Eine Stiefelternvollmacht muss gar nicht von der Kindsmutter unterschrieben werden!!


Wie kann das sein?

Bei einer Stiefelternvollmacht handelt es sich um eine Vollmacht des Kindsvaters, der die Stiefmutter oder Bonusmutter bevollmächtigt.


Die Stiefmutter kann den Kindsvater gem. § 164 Abs. 1 BGB aufgrund der Vollmacht in allen Angelegenheiten, die der Kindsvater alleine entscheiden könnte, vertreten. Übertragen lassen sich jedoch nur die Rechte, die dem jeweiligen Elternteil zur eigenen und alleinigen Ausübung übertragen sind bzw. die er ohnehin allein ausüben kann, weil das Kind seinen gewöhnlichen Wohnsitz bei ihm hat. Dies sind vor allen Dingen die Entscheidungen des täglichen Lebens:

Alltagsfragen, Konfliktlösungen und Gestaltung des Tagesablaufs - beim Besuch des Kindergartens, des schulischen Lebens, der Berufsausbildung des Kindes, Entschuldigungen im Krankheitsfall, die tägliche Sorge für Nahrung, Kleidung, Hygiene, Gesundheit, normale, turnusmäßige ärztliche Behandlungen wie Standardimpfungen, Vorsorgeuntersuchungen, bei Infektionskrankheiten etc. (Quelle: https://www.rechtsanwaltskanzlei-knoepffler.de/kleines-sorgerecht-und-stiefelternvollmacht.html)


Wie eine solche Vollmacht aussehen kann, kannst Du Dir auf dem Stiefmutterblog

ansehen oder Du schickst mir eine Mail und leite Dir ein entsprechendes Word-Dokument zu.


Eine Bevollmächtigung macht insbesondere für folgende Fälle Sinn:

- Abholung der Kinder im Kindergarten oder in der Schule

- Einholung von Informationen bei Schulen, Behörden, Kindergärten

- Einholung und Empfang von Informationen bei ärztlichen Behandlungen oder Krankenhausaufenthalten


Es bietet sich an, die Stiefelternvollmacht bei Ärzten und in der Schule vorzulegen bzw. eine Kopie dort zu deponieren, so dass die Stiefmutter entsprechend ihrer Vollmacht agieren kann (§ 172 BGB).

Die Vollmacht, die durch Erklärung ggü. einem Dritten erteilt wird, bleibt so lange gegenüber diesem in Kraft, bis das Erlöschen vom Vollmachtgeber angezeigt wird (§ 170 BGB).



Welche Verträge sollte man vielleicht auch noch mal überprüfen?


Haftpflichtversicherung

Mit Einzug von Annika haben wir dann auch unsere Privathaftpflichtversicherung auf den aktuellen Stand gebracht. Das Umstellen von Partnertarif auf Familientarif kostete bei unserer Versicherung 14 € im Jahr – ein überschaubarer Betrag, der uns ruhiger schlafen lässt.


ADAC

Wer Mitglied beim ADAC ist, kann auch kostenlos den Partnertarif in den Familientarif wechseln. Kostet beides dasselbe! Wir haben jetzt auch Tommi mit angegeben (auch wenn er nicht bei uns wohnt) – schadet ja nicht.


In diesem Zusammenhang wurde ich auch noch mal an die Reisevollmacht für alleinreisende Elternteile erinnert. Kennst Du die schon?

Ich hatte einmal einen Artikel darüber geschrieben, den Du hier nachlesen kannst.

Fallen Dir sonst noch Institutionen oder Versicherungen ein, bei denen eine Anpassung sinnvoll ist?



Wie ist es bei Dir? Hast Du schon Erfahrungen mit der Stiefelternvollmacht gehabt? Und wie gehst Du damit um, wenn Dir keine Auskünfte von Schulen oder anderen Institutionen erteilt werden, weil Du nur die Bonusmama bist? Wie gehst Du damit um und wie löst Du die Situation für Dich auf? Hast Du vielleicht noch weitere Tipps für andere Bonusmamas?


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Hinweis: Der nächste Stiefmutterstammtisch findet am 03.05.2022 online statt. Wenn Du Lust hast, dabei zu sein, melde Dich einfach bei mir!

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