Bonusmutter im Alltag: Was darf ich eigentlich entscheiden?


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Bonusmütter übernehmen im Alltag oft Verantwortung für die Kinder ihres Partners. Sie betreuen sie, begleiten sie zu Terminen und gestalten gemeinsam mit ihnen das Familienleben. Rechtlich sind sie jedoch nicht automatisch sorgeberechtigt. Was dürfen sie also selbst entscheiden und wann müssen die leiblichen Eltern einbezogen werden?
Die Instagram Community hat Fragen gestellt, die Bonusmütter im Alltag beschäftigen. Rechtsanwalt Niklas Clamann führt eine auf das Familienrecht spezialisierte Kanzlei und bietet ein Portal zum Thema Scheidung Online an und beantwortet eure Fragen rund um die Rechte und Grenzen von Bonusmüttern.
1. Wo darf ich im gemeinsamen Zuhause Nein sagen?
In den eigenen vier Wänden darf man auch als Bonusmutter Grenzen setzen. Man muss nicht akzeptieren, dass das Bonuskind ohne Erlaubnis persönliche Gegenstände benutzt oder beispielsweise das Schlafzimmer betritt.
Dabei ist es wichtig, zwischen Regeln für das gemeinsame Zuhause und Erziehungsentscheidungen zu unterscheiden. Eigene Grenzen und Bedürfnissen sollten offen kommuniziert werden, um Regeln für das gemeinsame Zusammenleben zu vereinbaren. Grundlegende Entscheidungen über die Erziehung des Kindes können hingegen nicht allein von der Stiefmutter getroffen werden, wenn sie nicht sorgeberechtigt ist. Dafür sind grundsätzlich die sorgeberechtigten Eltern zuständig.
2. Darf ich mein Bonuskind allein betreuen?
Grundsätzlich darf die Bonusmutter das Bonuskind allein betreuen, wenn die Zustimmung des betreuenden Elternteils vorliegt. Ein Elternteil kann nämlich die alltägliche Betreuung während seiner Betreuungszeit grundsätzlich selbst organisieren.
Soll die Betreuung jedoch dauerhaft und in erheblichem Umfang verändert werden, kann es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handeln, über die gemeinsam sorgeberechtigte Eltern zusammen entscheiden müssen.
Wichtig ist, dass die Betreuung allein kein Sorgerecht überträgt. Grundlegende Entscheidungen müssen von den gemeinsam Sorgeberechtigten getroffen werden.
3. Darf ich für mein Bonuskind Arzttermine ausmachen und es zum Arzt begleiten?
Einen Arzttermin zu vereinbaren und das Kind zum Arzt zu begleiten, ist möglich, wenn es mit den Sorgeberechtigten abgestimmt ist. Der Umstand, dass die Bonusmutter nicht sorgeberechtigt ist, verbietet es ihr nicht organisatorische Aufgaben zu übernehmen.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, wer bei medizinischen Untersuchungen zustimmen darf. Dabei kommt es auf die Tragweite des medizinischen Eingriffs an. Bei wichtigen medizinischen Eingriffen müssen beide Sorgeberechtigten zustimmen. Wohingegen es bei einfachen Routineuntersuchungen ausreicht, dass der betreuende Elternteil zustimmt. Nur weil die Bonusmutter das Kind zum Arzt begleitet, hat sie nicht die Befugnis in medizinische Behandlungen einzuwilligen.
Um Unsicherheiten zu vermeiden, kann eine Vollmacht sinnvoll sein, die festlegt, welche medizinischen Angelegenheiten die Bonusmutter für das Bonuskind erledigen darf.
Bei akuten Notsituationen ist eine Behandlung auch ohne vorherige Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern in Ordnung, wenn die Sorgeberechtigten nicht rechtzeitig erreichbar sind.
4. Darf ich mein Bonuskind bei Krankheit aus der Schule abholen?
Wenn die Sorgeberechtigten die Stiefmutter dazu berechtigt haben und die Schule die Bonusmutter als abholberechtigte Person akzeptiert, darf sie das Kind bei Krankheit aus der Schule abholen. Dafür sollte eine entsprechende Erlaubnis schon im Vorfeld bei der Schule hinterlegt werden.
Wenn das Bonuskind während des Schultages krank wird, kann die Bonusmutter es im Rahmen dieser Absprache abholen. Allein die Krankheit ist keine Berechtigung dafür, dass die Bonusmutter das Kind von der Schule abholen darf.
Liegt ein akuter Notfall vor, darf die Stiefmutter aber auch ohne das Einverständnis der Sorgeberechtigten das Kind bei Krankheit von der Schule abholen, wenn sie nicht rechtzeitig erreichbar sind.
5. Welche Rechte habe ich bei Besuchszeiten und Aufenthaltsdauer?
Wann und wie lange ein Kind beim jeweiligen Elternteil ist, wird normalerweise zwischen den Eltern geregelt. Die Bonusmutter darf Wünsche äußern, insbesondere wenn die Besuchszeiten den gemeinsamen Alltag beeinflussen. Sie müssen aber nicht zwingend von den Sorgeberechtigten erfüllt werden.
Grundsätzlich hat die Stiefmutter kein Recht auf Besuchszeiten ihres Stiefkinds. Ein Umgangsrecht für eine enge Bezugsperson entsteht nur, wenn eine sozial-familiäre Beziehung vorliegt, weil die Bonusmutter tatsächlich Verantwortung für das Kind getragen hat und der Umgang dem Kindeswohl dient. In erster Linie ist für den Umgang mit dem Kind die Zustimmung der Sorgeberechtigten notwendig. Können die Beteiligten sich nicht einigen, kann das Familiengericht tätig werden.
6. Ändert eine Heirat etwas?
Eine Heirat mit dem leiblichen Elternteil führt nicht automatisch dazu, dass die Stiefmutter das volle Sorgerecht für das Stiefkind bekommt. Dennoch können dadurch zusätzliche gesetzliche Befugnisse verschaffen werden.
Wenn der Ehepartner allein sorgeberechtigt ist und das Kind in dessen Haushalt wohnt, kann der Stiefmutter ein kleines Sorgerecht zustehen, wenn der Sorgeberechtigte damit einverstanden ist. Damit kann sie in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes mitentscheiden.
Das kleine Sorgerecht ist von einer Vollmacht zu unterscheiden. Eine Vollmacht kann von den Sorgeberechtigten freiwillig erteilt werden und umfasst bestimmte Angelegenheiten, die die Stiefmutter regeln darf. Dafür muss sich nicht mit einem Elternteil verheiratet sein. Das kleine Sorgerecht kann nur entstehen, wenn ein Elternteil allein sorgeberechtigt ist und die Stiefmutter mit ihm verheiratet ist. Das kleine Sorgerecht ist eine gesetzliche Mitentscheidungsbefugnis, die entsteht, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
7.Fazit
Als Bonusmutter kann man im Alltag viel Verantwortung übernehmen und eine wichtige Bezugsperson für das Kind sein. Es können eigene Grenzen gesetzt werden, Betreuungsaufgaben übernommen werden, um so den gemeinsamen Familienalltag zu gestalten. Bei wichtigen Entscheidungen sind jedoch die Sorgeberechtigten zuständig.
Klare Absprachen mit den Sorgeberechtigten helfen Missverständnisse zu vermeiden.
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