Das Thema „Sonderbedarf“ der vorletzten Woche hat große Wellen geschlagen und es gab viele Diskussionen darüber, was zu zahlen ist und was nicht. Teilweise haben Bonusmütter auch abweichende Informationen vom Jugendamt erhalten. Zuweilen wird die Auskunft erteilt, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil sich an einer Klassenfahrt zusätzlich neben dem laufenden Unterhalt beteiligen muss. In anderen Fällen wurde dies von Seiten des Jugendamtes verneint.
Ein Thema, was viele bewegt hat, war die Frage, ob der Führerschein auch zusätzlich vom barunterhaltspflichtigen Elternteil zu finanzieren ist?
Hierzu habe ich ein Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 02.02.2018 (Aktenzeichen 7 F 2228/17) gefunden, das hier heute gerne vorstellen würde:
Im Streitfall war es so, dass die Tochter bei der Mutter lebte und der Vater zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet war. Die Kosten für die Fahrschule waren vor der Trennung der Eltern vom Vater gezahlt worden. Der Ausbildungsvertrag zwischen der Fahrschule und der Tochter war von der Tochter sowie (aufgrund der Minderjährigkeit der Tochter) vom Vater unterschrieben worden.
Im Verfahren trug der Vater vor, dass zwischen Tochter und Eltern vereinbart worden war, dass die Eltern die Kosten bis 2.000 € übernehmen sollten. Für die darüberhinausgehenden Beträge sollte die Tochter zahlen. Der Vater erläuterte, dass von den vorgenannten 2.000 € die Mutter keine Kosten übernommen hatte.
Das Amtsgericht Würzburg entschied, dass die Tatsache, dass der Vater den Vertrag mit der Fahrschule unterschrieben habe, lediglich dazu führte, dass der Vater im Verhältnis zur Fahrschule verpflichtet war, die offenen Beträge zu begleichen. Es bedeute aber nicht, dass er sich innerhalb der Familie zur Übernahme sämtlicher Kosten verpflichtet hätte.
Das Amtsgericht Würzburg führte aus, dass es sich bei den Führerscheinkosten nicht um Sonderbedarf handele. Sonderbedarf trete unregelmäßig, also überraschend auf und sei außerdem außergewöhnlich hoch. Beide Kriterien müssten erfüllt sein, um einen Sonderbedarf annehmen zu können.
Selbst eine im Verhältnis zum laufenden Unterhalt außergewöhnlich hohe Einzelausgabe stelle infolgedessen keinen Sonderbedarf dar, wenn sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge voraussehbar war.
Wann ein Bedarf außergewöhnlich hoch sei, also nicht mehr aus dem laufenden Unterhalt gedeckt werden kann, ließe sich nicht allgemeingültig beantworten, sondern sei auch nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden, wobei insbesondere auf die Höhe der laufenden Unterhaltsrente und der sonstigen Einkünfte des Berechtigten, auf den Lebenszuschnitt der Beteiligten und auf Anlass und Umfang der besonderen Aufwendung abzustellen ist.
Von dem Unterhaltsberechtigten könne grundsätzlich der Einsatz eines verhältnismäßig großen Anteils seiner laufenden Unterhaltsmittel verlangt werden. Durch die Verwendung des Begriffs des „Sonderbedarfs“ werde deutlich, dass nur in Ausnahmefällen der gesonderte Ausgleich zusätzlicher unvorhersehbarer Ausgaben erfolgen soll.
Insbesondere vor dem Hintergrund der Vorhersehbarkeit und Planbarkeit der Führerscheinkosten seien diese überwiegend nicht als Sonderbedarf anzusehen. Vielmehr stellten sie Aufwand dar, der grundsätzlich zum laufenden Unterhalt zählt, der grundsätzlich so zu bemessen sei, dass sämtliche voraussehbaren Ausgaben abgedeckt werden und bei größeren voraussehbaren Ausgaben genügend Spielraum für eine vernünftige Planung verbleibe.
Fraglich war jedoch noch, ob die Aufwendungen als Mehrbedarf gegenüber dem Unterhaltspflichtigen angesehen werden können.
Im vorliegenden Fall hatte die Tochter den Unterhaltspflichtigen nicht rechtzeitig in Verzug gesetzt, so dass das Gericht die Frage nicht zu beantworten hatte.
Hinweis: Mehrbedarf kann in der Regel nicht rückwirkend für die Vergangenheit geltend gemacht werden, was bei Sonderbedarf jedoch unproblematisch ist.
Im Ergebnis hatte die Tochter die verbliebenen Kosten für den Führerschein selber zu zahlen und konnte keine Zahlung durch ihren Vater verlangen.
Was ist eigentlich Mehrbedarf? Mehrbedarf ist ein während eines längeren Zeitraums regelmäßig anfallender Bedarf, der die üblichen Kosten übersteigt und deshalb in den Regelsätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht erfasst ist (BGH vom 26.11.2008, XII ZR 65/07).
Hier kommen insbesondere in Betracht:
- Krankenversicherungsbeiträge
- Kosten für die Unterbringung in einer Privatschule
- Nachhilfeunterricht bzw. Nachhilfekosten
- Kosten eines längeren Auslandsaufenthalts,
- Förderung des künstlerischen Talents des Kindes (BGH, Urteil vom 11.04.2001, XII ZR 152/99)
- und krankheitsbedingte Mehrkosten bei Behinderung eines Kindes
- Auch Studiengebühren sind nicht in den Bedarfssätzen der Düsseldorfer Tabelle enthalten.
Quelle: Haufe
Hinweis: Die Anschaffung elektronischer Geräte wie Tablets, die für den Unterricht notwendig sind, stellen jedoch Sonderbedarf dar.
Wie ist es bei Euch? Habt Ihr auch schon diskutiert, wer den Führerschein bezahlen darf? Oder vielleicht aktueller: wer trägt die Kosten für ein Tablett, das dringend in der Schule benötigt wird? Wie sind Eure Erfahrungen mit dem Thema?
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