Kein Thema hat bisher bei Euch in der Abstimmung (auf Instagram), worüber ich schreiben soll, so viel Anklang gefunden wie das Thema „Regelung des Umgangsrechts“ (100% Zustimmung!).
Bei uns ging es ja die letzten Wochen drunter und drüber (wie alles begann siehe hier) und ich werde auch noch ausführlich berichten. Stand war und ist, dass Annika zu uns gezogen ist, während Tommi weiterhin im Residenzmodell bei seiner Mutter lebte.
Marc fuhr in den vergangenen Wochen Annika 105 km zur Schule, verbrachte den Tag dort und packte sie dann nach der Schule wieder ein. Jeden zweiten Freitag war es dann so, dass beide Kinder um 13 Uhr Schulschluss hatten. Uschi entschied aber, dass Tommi erst um 16 Uhr abgeholt werden durfte. Dies war natürlich insofern für Annika und Marc etwas „unpraktisch“, weil sie ja keinen Ort hatten, wo sie die Zeit sinnvoll nutzen konnten. Marc ging also mit Annika im städtischen Einkaufszentrum in ein Café und versuchte die Zeit zu überbrücken.
So begab es sich dann an jenem Freitag, dass Marc und Annika zu Uschi fuhren, um Tommi um 16 Uhr abzuholen. Grad angekommen, begegneten sie Uschi, die gerade aus ihrem Auto stieg und mitteilte, dass sie Tommi just zu einem Freund gebracht hätte, wo er übernachten würde. Es wäre also für Marc nicht möglich, seinen Sohn zum Umgang mitzunehmen.
Vorausgegangen war das vorherige Wochenende, an dem offiziell Uschis Umgangswochenende gewesen wäre, an dem jedoch Annika mit ihren Freundinnen verabredet war und überhaupt keine Lust hatte, ihre Mutter zu treffen (Anmerkung der Redaktion: seitdem Uschi ihre Tochter am 15.2.22 aus der Wohnung geworfen hatte, hatte Annika Uschi auch nicht mehr getroffen – Uschi verweigerte ja auch jegliches klärendes Gespräch).
Auch nach 105 km Rückfahrt war Marc’s Aggression noch nicht verraucht. Unsere Anwältin wurde beauftragt einen Antrag auf Regelung des Umgangsrechts zu stellen.
In Auszügen habe ich ihn Euch im nachfolgenden abgelichtet:
Antrag auf Regelung des Umgangsrechts, § 1684 BGB
WEGEN: Regelung des Umgangsrechts
STREITWERT: 4.000,00 EUR
1. Der Antragsteller ist berechtigt, mit dem gemeinsamen Kind Tommi, geboren am xx.xx.xxx, persönlichen Umgang zu haben wie folgt:
a) jedes zweite Wochenende beginnend von Samstag, 09:00 Uhr bis Sonntag 17 Uhr mit Übernachtung, beginnend am 02.04.2022,
b) an den hohen christlichen Feiertagen an jedem zweiten Feiertag, mithin am 26. Dezember, Ostermontag und Pfingstmontag, jeweils von 9:00 Uhr bis 21:00 Uhr,
c) in den Weihnachtsferien vom 2. Januar, 9:00 Uhr bis zum letzten Ferientag, 15:00 Uhr,
d) in den Osterferien vom Ostermontag, 9:00 Uhr bis zum letzten Ferientag, 15:00 Uhr
e) in den Sommerferien ab dem drittletzten Ferienfreitag, 12:00 Uhr, bis zum letzten Feriensonntag, 18:00 Uhr
f) am Geburtstag des Kindes jeweils für die Dauer von 1,5 Stunden nach individueller Absprache
g) am Geburtstag des Vaters jeweils für die Dauer von 1,5 Stunden nach individueller Absprache
2. Während der Dauer aller Schulferien ist der regelmäßige Wochenendumgang gemäß Ziffer 1 a) ausgesetzt, mit der Folge, dass der Turnus am ersten Wochenende nach den Ferien fortgesetzt wird.
3. Muss der Umgang entfallen, weil der Antragsteller erkrankt ist oder aus sonstigen Gründen sein Umgangsrecht nicht wahrnehmen kann, hat er die Antragsgegnerin darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Umgang wird nicht nachgeholt. Sollte der Antragsteller mehr als vier Wochen dauerhaft erkrankt sein, werden Antragsteller und die Antragsgegnerin für die Dauer der Erkrankung eine angemessene andere Übergangsregelung vereinbaren.
4. Muss der Wochenendumgang ganz entfallen, weil das Kind erkrankt ist, wird der Umgang vom folgenden Wochenende nach Genesung des Kindes nachgeholt. Die Antragsgegnerin unterrichtet den Antragsteller unverzüglich über die Unmöglichkeit des Umgangs. Sie hat dem Antragsteller spätestens im Zeitpunkt des Umgangsbeginns ein Attest eines Kinderarztes vorzulegen, das die Unmöglichkeit des Umgangs infolge der Erkrankung bestätigt.
5. Muss der Ferienumgang ganz oder teilweise entfallen, weil das Kind erkrankt ist, wird der Umgang mit den nächstfolgenden Schulferien, nach Genesung des Kindes nachgeholt. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller spätestens zum Zeitpunkt des Umgangsbeginns ein Attest eines Kinderarztes vorzulegen, das die Unmöglichkeit des Umgangs infolge der Erkrankung bestätigt. Solange die Unmöglichkeit des Umgangs infolge der Erkrankung anhält, hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller jeden vierten Tag seit Ausstellung des ärztlichen Attests entsprechende Folgeatteste eines Kinderarztes vorzulegen.
6. Die Antragsgegnerin ist im Umfang des Umgangsrechts verpflichtet, dem Antragsteller den Umgang zu ermöglichen und das Kind Tommi zur Abholung durch den Antragsgegner zu den genannten Umgangszeiten vor ihrer Wohnung, bereitzuhalten und dem Antragsteller zu übergeben.
7. Im Fall der Zuwiderhandlung der Antragsgegnerin gegen ihre Verpflichtung aus dem Beschluss, kann gegen Sie Ordnungsgeld bis zu 25.000 € und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festgesetzt werden.
Begründung:
(…)Das Kind wohnt bei der Antragsgegnerin. Seit der Trennung des Antragstellers und der Antragsgegnerin hat der Antragssteller zwar Umgang mit seinem Sohn, es kam jedoch in der Vergangenheit zu erheblichen Problemen mit der Regelmäßigkeit. Absprachen wurden seitens der Antragsgegnerin nicht eingehalten. Umgänge wurden kurz vorher abgesagt. Angesichts der erheblichen Entfernung zwischen dem Wohnort des Antragstellers und dem Wohnort der Antragsgegnerin ist dies nicht hinnehmbar. Der Antragssteller begehrt eine verbindliche Regelung, die für ihn die nötige Planungssicherheit mit sich bringt. Die Antragsgegnerin hat weiterhin versucht, auf die Aktivitäten des Antragsstellers mit dem Kind während der Umgangswochenenden Einfluss zu nehmen. Es liegt allein im Ermessen des Antragstellers, was während seiner Umgangswochenenden unternommen wird. (…)
Als ich die Formulierung erstmalig las, klang das wie Musik in meinen Ohren. Natürlich ist man festgelegt, aber man weiß darüber vorher Bescheid und kann entsprechend planen. Halleluja!
Wie dringend nötig das bei uns auch ist, zeigt die aktuelle „Diskussion“ zum Thema Osterferien (es handelt sich nicht um exakte Zitate, sondern stellt nur den Gang der Unterhaltung dar):
Marc (im Januar, als wir Osterurlaub buchen wollten): „Wann möchtest Du die Kinder an Ostern haben?“
Uschi (nach zeitlicher Verzögerung von mehreren Tagen): „Das muss ich erst im Büro klären.“
Marc (Anfang Februar): „Gibt es schon neue Infos zu den Osterferien?“
Uschi (nach zeitlicher Verzögerung von mehreren Tagen; erst die Nachricht nicht lesen, dann nicht antworten): „Du kannst die Kinder Karfreitag holen und bringst Sie darauf die Woche Sonntag abends um 18 Uhr zurück.“
Marc: „Ok. Dir ist aber bewusst, dass Du die Kinder dann Ostern nicht bei Dir hast?“
Uschi: „Oh, das ist mir gar nicht aufgefallen. Dann muss ich noch mal nachdenken.“
Marc (letzte Woche Sonntag): „Wie sieht es jetzt mit Ostern aus? Kann ich Tommi am Freitag holen?
Uschi (nach zwei Tagen): „Ich muss noch etwas klären.“
Marc ist dann der Kragen geplatzt und er hat Uschi dann geschrieben, dass er Tommi entsprechend der vorgeschlagenen Umgangsregelung Ostermontag abholen wird und Freitagabend zurückbringen wird.
Daraufhin kam dann Uschis Antwort, dass sie mit Tommi gesprochen hätte und der unbedingt erst Samstag um 18 Uhr zurückkommen möchte.
Dem haben wir jetzt zugestimmt.
Ich finde ganz besonders gut, dass die Kinder am letzten Ferientag zurückgebracht werden sollen. Annika und Tommi „dürfen“ regelmäßig immer erst Sonntag abends um 18 Uhr in ihr Zuhause zurückkommen. Für ein „zu Hause ankommen“ und in Ruhe sich auf die Schule, die meistens dann montags wieder startet, ist da eigentlich kein Raum.
Wie teuer das Ganze werden wird, wissen wir noch nicht, aber kalkulieren aufgrund des angegebenen Streitwerts mit Rechtsanwaltskosten um die 1.000 €. Viel Geld, aber wenn wir dann endlich etwas Ruhe haben, ist es uns das wert.
Wie lange das Ganze dauern wird? Auch das wissen wir nicht. Bonusmama Ramona, die mich überhaupt auf die Idee gebracht hatte, berichtete über ca. 4 Monate bis der Vergleich des Gerichtes da war. Das wäre ja schon was!
Den Artikel werde ich dann hier entsprechend updaten, wenn es Neuigkeiten gibt.
Für diejenigen, die mit einer narzisstischen Kindsmutter zu tun haben, kann ich auch diesen Artikel über das Umgangsrecht bei einer narzisstischen Mutter sehr empfehlen.
Wie ist es bei Dir? Kennst Du es auch, dass es unglaublich schwierig ist, den Umgang mit der Kindsmutter abzustimmen? Wie gehst Du damit um und wie löst Du die Situation für Dich auf? Hast Du vielleicht noch weitere Tipps für andere Bonusmamas?
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