top of page
  • AutorenbildBonusmutter Jule

Über die Weihnachtsplanung, das Homeschooling und den Unterhaltsanspruch in der Patchworkfamilie

Aktualisiert: 18. März 2022


Die Weihnachtsplanung mit Uschi gestaltete sich dieses Jahr besonders „herausfordernd“. Erst hieß es von Uschi am 12.11.2020: „Ich hätte gerne die Kinder die erste Woche der Schulferien- wobei das ja auch blöd wäre, da dann schon Weihnachten ist.“

Die Verknüpfung dieser beiden Informationen verstanden wir nicht so richtig, aber wir planten ein gemeinsames Weihnachten feiern im Kreise meiner Familie für den 26.12. ein und gingen davon aus, dass es vermutlich wie in den vergangenen 4 Jahren sein würde: Die Kinder am 24.12. bei Uschi, anschließend 1,5 Wochen bei uns.


Uschi konnte uns Anfang Dezember auch keine Auskunft erteilen, wann sie denn nun die Kinder haben wollte, da sie einen neuen Kollegen bekam und sie ihn nicht direkt mit der Abstimmung der Weihnachtsvertretung nerven wollte. Am 9.12. teilte sie uns dann mit, dass sie vom 21.-31.12.2020 Urlaub hat und gerne die Kinder vom 25.-31.12.2020 hätte.

Marc teilte ihr mit, dass wir am 26.12.2020 Weihnachten feiern mit meiner Familie vereinbart hätten. Darauf erhielten wir folgende Antwort: „Meine Angabe war konkret: die erste 1. Ferienwoche ist leicht nachzuschauen und das habe ich Dir auch geschrieben.“

Wir erkannten, dass es wohl sinnlos wäre, mit ihr weiter darüber zu diskutieren, was denn nun die erste Ferienwoche sei!?!


Das Homeschooling geht wieder los

Marc holte die Kinder für das anstehende Besuchswochenende am Freitag, den 11.12.2020, ab und am Samstag morgen schlugen wir Uschi vor, dass die Kinder für das Homeschooling in der anstehenden Woche bei uns bleiben könnten. Unsere Erfahrungen mit dem Homeschooling aus April/ Mai diesen Jahres hatte uns gelehrt, nicht darauf zu vertrauen, dass die drei Beteiligten versicherten, dass „alles erledigt wäre“. Mit Uschi war ursprünglich vereinbart gewesen, dass Marc die Kinder Montag morgens in die Schule brachte, da Uschi aktuell keinen Wert darauf legt, sie bereits Sonntag abends in Empfang zu nehmen und es ihr auch „egal“ ist, dass es in dieser Variante für die Kinder Montag morgens deutlicher stressiger ist. Da die Präsenzpflicht an der Schule aufgehoben war, wäre zwischen den Erziehungsberechtigten abzustimmen gewesen, wo die Kinder Montag morgen hätten hingebracht werden sollen.

Uschi zog es vor, Marcs Nachricht das Wochenende über nicht zu lesen (dem Whatsapp-Lesestatus sei Dank für diese Information) und in Folge dessen auch nicht zu beantworten.

Ausübung des Aufenthaltbestimmungsrechts

Da Uschi augenscheinlich kein Interesse daran hatte, abzustimmen, wer das Homeschooling übernimmt, beschloss Marc sein Aufenthaltbestimmungsrecht für die Kinder so auszuüben, dass die Kinder bei uns blieben anstatt sie Montag morgen in Uschis leere Wohnung zu bringen, um sie sich dort selbst zu überlassen.

Dienstag erhielten wir ein Schreiben von Uschis Anwältin, die darauf hinwies, dass die Kinder am Montag nicht wie vereinbart zur Schule gebracht worden seien. Ihre Mandantin wünsche, dass sich die Kinder vom 25.12. - 12 Uhr bis 31.12. – 12 Uhr in ihrer Obhut befinden sollten. Die restliche Zeit könnten sie beim Kindsvater sein.


In Anbetracht der Tatsache, dass Uschi ihr wertvolles Geld dafür verwendet, eine Anwältin zu engagieren, um mit uns (oder besser aus ihrer Sicht: mit Marc) zu kommunizieren und sie auch keinerlei Anstrengungen unternahm, sich um ihre Kinder zu kümmern, platzte Marc der Kragen.

In einem ersten Schritt rechnete er Spitz auf Knopf aus, welchen gesetzlichen Unterhaltsanspruch Uschi hatte, da bisher immer wohlwollend zu Gunsten der Kinder aufgerundet worden war und kürzte für die anstehende Unterhaltszahlung den zu überweisenden Betrag um 200 €. (Keine Sorge - Uschi wird nicht am Hungertuch nagen, da sie noch mit ausreichend nachehelichem Unterhalt sowie einem gut bezahlten Halbtagsjob gesegnet ist – zudem ist das Kindesunterhalt ja eh nicht für sie bestimmt).


Volle Unterhaltszahlung trotz Betreuung der Kinder

Ich diskutierte das Thema „volle Unterhaltszahlung trotz Betreuung der Kinder“ mit befreundeten Bonusmamas und erhielt einen wertvollen Hinweis auf ein bestehendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH)l, dass ich im nachfolgenden kurz skizzieren werde.


Hierzu noch kurz folgender Hinweis: Versteht mich bitte nicht falsch – wir tun alles für die Kinder.

Es ist zugegebenermaßen auch für uns herausfordernd mit zwei Vollzeitjobs Homeschooling mit einer 13-jährigen und einem 10-jährigen durchzuführen. Aber zu wissen, dass Uschi zu Hause sitzt und Urlaub hat bzw. nur halbtags arbeitet und man ihr aber zeitgleich dafür Geld überweisen muss, dass sie die Füße hochlegt, sprengt ein wenig unsere Vorstellungskraft. Zumal sie es beim letzten Mal vollbracht hat – anstelle eines gerne auch genommenen Dankeschöns- nach 2 Wochen Homeschooling Marc mitzuteilen, dass die „Freakshow, die Julita beim Homeschooling abgezogen hat, ihr nicht gefallen hat und das es demnächst anders laufen müsse.“ Davon merken wir allerdings aktuell nichts – außer natürlich, dass sie jetzt nur noch über ihre Anwältin kommuniziert.


Ausübung eines erweiterten Umgangsrechts

Aber zurück zum Urteil: der BGH (Aktenzeichen XII ZB 234/13) hat mit Urteil vom 12.03.2014 entschieden, dass der Barunterhalt gekürzt werden kann, wenn der barunterhaltsverpflichtete Elternteil im Zuge eines erweiterten Umgangsrechts Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente zweitweise deckt.

In Randziffer 27 seines Urteils stellt der BGH dar, dass der Elternteil, der ein Kind betreut, seiner Verpflichtung zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch dessen Pflege und Erziehung nachkommt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Das Gesetz geht davon aus, dass ein Elternkind das Kind betreut und versorgt und der andere Elternteil die hierfür erforderlichen Geldmittel zur Verfügung zu stellen hat.


Nimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil ein weit über das übliche Maß hinaus gehendes Umgangsrecht wahr, dessen Ausgestaltung sich bereits einer Mitbetreuung annähert, kann der Barunterhaltsbedarf unter Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen sein. Voraussetzung dafür ist, dass der Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise gedeckt wird (§ 1612 Abs. 2 BGB).


In Anbetracht der Tatsache, dass die Kinder in den Zeiten der Aufhebung der Präsenzpflicht an der Schule vollständig bei uns leben und auch von uns „rundum betreut“ und versorgt werden, sehen wir die Voraussetzungen für die Kürzung des Kindesunterhalts als erfüllt an.


Die Androhung der Kürzung des Unterhalts wird sicherlich nicht zu einer Verbesserung der Stimmung führen. Daher ist die Frage durchaus berechtigt, welche Absicht wir haben?


Unsere Absicht

Wir haben weiterhin die Absicht, dass es den Kindern gut geht und dass wir störungsfrei mit Uschi kommunizieren. Dies haben wir bisher versucht zu erreichen, indem wir Uschi nahezu alles gegeben haben, was sie wünschte - in finanzieller Hinsicht als auch in zeitlicher Hinsicht. Es hat bisher noch kein – ich wiederhole KEIN – einziges Mal gegeben, dass Uschi uns um Übernahme eines Termins außerhalb der Reihe gebeten hat und wir dem nicht entsprochen hätten. Und mit Ausnahme unseres Skiwochenendes gibt es auch kein Wochenende, an dem wir eine Verschiebung eines Termins erbitten. Wenn Uschi uns um Unterstützung bittet, springen wir.


Dass dieses Vorgehen nur bedingt für das Wohlergehen der Kinder und gute Kommunikation mit Uschi funktioniert, zeigt leider die aktuelle Eskalation.


Vielleicht muss man aber noch einmal darüber sprechen, worum es bei dem Thema Unterhaltszahlung überhaupt geht (siehe auch Gedanken des BGH): Es geht darum, dass ein Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung der Betreuung und Versorgung des Kindes nicht nachkommen kann, da die Eltern getrennt leben und das Kind beim anderen Elternteil lebt und dort versorgt wird. Daher nimmt der (räumlich abwesende) Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung dadurch wahr, dass er Barunterhalt leistet. In dem Moment jedoch, wo eine Schieflage eintritt und der eine Elternteil gerade seiner Verpflichtung auf Versorgung und Betreuung nicht nachkommen will, sind die getroffenen Annahmen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.


Es geht hier nicht darum, dass wir uns nicht um die Kinder kümmern wollen oder Uschi „zu erpressen“, dass sie die Kinder zu betreuen hat, sondern es geht vielmehr darum, sie daran zu erinnern, welche Vereinbarung (mit ihrer Zustimmung!) getroffen wurde.


Sofern sie diese aufkündigen will, ist dies auch eine Option. Aber nur Geld einstreichen und sich nicht um die Kinder zu kümmern und einem das Leben schwer zu machen, ist kein Modell, dass wir in Zukunft dergestalt unterstützen möchten, zumal wir auch nicht sehen, dass es gut für die Kinder ist.


Wie unser geplantes Vorgehen funktioniert, werde ich Euch wissen lassen – wie immer auf diesem Kanal.


Wie ist es bei Euch? Habt Ihr ähnliche Themen mit Uschi? Kommt Eure Uschi der vereinbarten Übernahme von Aufgaben nach? Gibt es Streit über die Unterhaltszahlungen? Und wie läuft das Homeschooling bei Euch?

Ich bin gespannt auf Eure Erlebnisse, Meinungen und Kommentare zu dem Thema!


P. S. Abonniert auch gerne meinen Newsletter, in dem es weitere interessante Infos und Buchtips rund um das Thema "Bonusmutter" gibt. Tragt dazu einfach unten in das Abo-Formular Eure Email-Adresse ein und Ihr werde fortan auch über neue Blog-Artikel informiert.


Aktuelle Beiträge

Alle ansehen
bottom of page